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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 213/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 f Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 1 Ws 213/05
In der Strafvollstreckungssache
wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u.a.
hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa
am 19. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zulässig, den Bewährungswiderruf auf das glaubhafte Geständnis zu stützen, das er im Verfahren 104 Js 23/03 - StA Köln in den polizeilichen Vernehmungen vom 14., 21. und 26. Mai 2004 (in Anwesenheit seines Verteidigers) abgelegt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 9. Dezember 2004 (NJW 05, 817) - auf Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten gegen einen Widerrufsbeschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. September 2004 (BRs 61/04) und die diesen bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mainz vom 8. November 2004 (1 Qs 212/04) - in Kenntnis der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (NJW 2004, 43 f.) ausgeführt:
"Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene ... die neue Straftat glaubhaft gestanden hat."
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Verurteilte einen am 26. Juni 2004 begangenen Ladendiebstahl noch am Tattag gegenüber dem Kaufhausdetektiv und unter dem 12. Juli 2004 in einem ihm durch die Polizei zugesandten Anhörungsbogen eingeräumt. Der Widerrufsbeschluß des Amtsgerichts Worms war noch vor Zustellung der Anklageschrift in dem neuen Verfahren erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hatte noch kein Eröffnungsbeschluß vorgelegen. Einen Verteidiger hatte der Verurteilte erst am 6. Oktober 2004 beauftragt.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, sich in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung anzuschließen, daß ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 92, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (siehe dazu OLG Koblenz 2. Strafsenat, Beschl. v. 23.12.04 - 2 Ws 828/04; OLG Düsseldorf NJW 04, 790; OLG Stuttgart NJW 05, 83).
Ergänzend zu den Ausführungen der Strafkammer ist anzumerken, das die offensichtlich auch nach der letzen Haftentlassung fortbestehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in einem von im Großraum Köln/Düsseldorf lebenden Italienern dominierten hochkriminellen Milieu einer Anwendung des § 56 f Abs. 2 StGB entgegensteht.
Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
Ende der Entscheidung
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